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Ökokonto-Maßnahme löschen

    Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt werden.

    Wenn die Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet wurde, kann man bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen, die Ökokonto-Maßnahme wieder zu löschen.

    Forms/Online Services

    • Ökokonto-Maßnahme beantragen

    Responsible authority

    Zuständige Stelle für die Löschung der Ökokonto-Maßnahme ist die untere Naturschutzbehörde.

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Naturschutz [Landratsamt Rottweil]

    Details

    Voraussetzungen

    Die Löschung erfolgt, sofern die Ökokonto-Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet worden ist.

    Bereits nach einer anteiligen Zuordnung der Maßnahmen zu einem Eingriff ist die Löschung grundsätzlich nicht mehr möglich.

    Verfahrensablauf

    Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ KompVz BW) registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.

    • Über diesen Zugang kann die Löschung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
    • Sie finden die Internetanwendung hier: KompVz BW

    Die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    abhängig vom Antrag

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Hinweise

    Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.

    Vertiefende Informationen

    • Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

    • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

    Naturschutzgesetz (NatSchG):

    • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
    • § 16 Bevorratung von Kompenstionsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

    Ökokonto-Verordnung (ÖKVO):

    • § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

    Freigabevermerk

    27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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