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Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen

    Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Die Messungen müssen Sie von einem nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Forms/Online Services

    • Messbericht über Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

    Responsible authority

    Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter die 13. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die Abteilung 5, Umwelt des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. In Einzelfällen kann eine davon abweichende Zuständigkeit vorliegen.

    Nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVo) des Landes Baden-Württemberg gilt:

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) ist die zuständige Behörde für alle sonstigen Betriebsgelände, die nicht unter die oben beschriebenen Regelungen fallen.

    Abteilung 5, Umwelt [Regierungspräsidium Freiburg]
    Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg]
    Landratsamt Rottweil

    Details

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • An Ihrer Anlage sind nach den Vorgaben der 13. BImSchV periodische Messungen (Einzelmessungen) durchzuführen (zum Beispiel nach Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, Wiederholungsmessungen).

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an an eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
    • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messstelle die Emissionswerte.
    • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

    Fristen

    Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen.

    Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

    • Messergebnissen,
    • verwendeten Messverfahren,
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

    Vertiefende Informationen

    • Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
    • Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG):

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

    Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV):

    • § 20 Periodische Messungen
    • § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

    Freigabevermerk

    16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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