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Ratte melden

    Ratten treten vermehrt an Orten auf, an denen Abfälle in offenen Müll- und Biotonnen oder auf Komposthaufen gelagert werden.

    Sie übertragen gefährliche Krankheiten.
    Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

    Zuständige Stelle

    • Bei öffentlichen Flächen: die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Fund- oder Sichtungsortes
    • Bei Privatgrundstücken: der Eigentümer oder die Eigentümerin
    Hauptamt [Gemeinde Wellendingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Ratte gesehen.

    Verfahrensablauf

    Bei Privatgrundstücken

    Verständigen Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, dass auf dem Grundstück Ratten gesehen oder gefunden wurden.

    Hinweis: Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks nicht bekannt, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ist Ihr eigenes Grundstück betroffen, sollten Sie dafür sorgen, dass aufgefundene tote Ratten sofort beseitigt und Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln verschlossen werden.

    Am besten beauftragen Sie eine professionelle Schädlingsbekämpferin oder einen professionellen Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung und Beseitigung der Ratten.

    Bei öffentlichen Flächen

    Melden Sie der zuständigen Stelle, wo Sie Ratten gesehen oder gefunden haben. Die zuständige Stelle veranlasst dann weitere Maßnahmen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Kosten für die Beseitigung von Ratten auf privaten Grundstücken trägt der Eigentümer oder die Eigentümerin.

    Hinweise

    Die Gesundheit von Menschen und geschützten Tieren darf im Rahmen der Schädlingsbekämpfung nicht gefährdet werden.

    Vertiefende Informationen

    Wie vermeiden Sie Rattenbefall?

    • Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
    • Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben. Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
    • Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
    • Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
    • Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
    • Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

    Rechtsgrundlage

    • § 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde)
    • § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder)
    • die Polizeiverordnung Ihrer Gemeinde

    Freigabevermerk

    09.08.2023 Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

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