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Schulzeugnis ausstellen

    Schulen dokumentieren die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die damit gegebenenfalls verbundenen Entscheidungen (zum Beispiel Versetzungsentscheidung), Qualifikationen und Abschlüsse in der Regel in Halbjahres-, Jahres-, Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen.

    Zuständige Stelle

    Die Zeugnisausgabe erfolgt durch die Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird beziehungsweise zuletzt besucht wurde.

    Albeck-Gymnasium (Sulz am Neckar)
    Albertus-Magnus-Gymnasium (Rottweil)
    Droste-Hülshoff-Gymnasium (Rottweil)
    Erhard-Junghans-Schule Gemeinschafts- und Realschule Schramberg (Schramberg)
    Eschachschule Gemeinschaftsschule (Dunningen)
    Gymnasium am Rosenberg (Oberndorf am Neckar)
    Gymnasium Schramberg (Schramberg)
    Konrad-Witz-Schule Grund- und Gemeinschaftsschule (Rottweil)
    Leibniz-Gymnasium (Rottweil)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Um ein Schulzeugnis zu erhalten, ist grundsätzlich der regelmäßige Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft (Privatschule) erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Halbjahres-, Jahres-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse werden von der Schule automatisch ausgestellt, eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Abgangszeugnisse für Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen.

    Abgangszeugnisse können darüber hinaus auf Antrag ausgestellt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vorzeitig die Schule verlässt, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben.

    Halbjahreszeugnisse werden in der Regel in der Zeit vom 1. bis 10. Februar ausgegeben, Jahreszeugnisse an einem der letzten sieben Unterrichtstage. Für die Ausgabe von Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen kann es hiervon abweichende Regelungen geben. Abgangszeugnisse erhalten das Datum des letzten Schultags.

    Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung)

    • § 3 Zeugnisse

    Freigabevermerk

    18.06.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

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