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Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

    Von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen können Personen im Ausnahmewege befreit werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Befreiung von der Gurtpflicht beziehungsweise Helmpflicht

    Zuständige Stelle

    Straßenverkehrsamt [Landratsamt Rottweil]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht kann erteilt werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergroße weniger als 150 cm beträgt.

    Eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht kann erteilt werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

    Verfahrensablauf

    Der Ausweis für die Befreiung der Gurt- und Helmflicht beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung können schriftlich formlos bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Ärztliche Bescheinigung, aus der ausdrücklich bestätigt wird, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss oder bei einer Körpergröße unter 150 cm Vorlage des Personalausweis.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Nähere Informationen erhalten Sie beim Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Rottweil.

    Rechtsgrundlage

    46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 (VwV-StVO)

    Freigabevermerk

    Landratsamt Rottweil

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